| § 1 Name und Wesen |
| Die Jugend und die Jugendleiter der dem Kreisschützenverband (KSchV) angehörenden Vereine und Gilden bilden die Kreisschützenjugend des KSchV Schleswig-Flensburg. |
| § 2 Zweck Zweck der Kreisschützenjugend ist |
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| 2.1 | Durch die Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen jungen Menschen
zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. |
| 2.2 | Zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, Befähigung zum sozialen Verhalten zu fördern, das gesellschaftliche Engagement Sport treibender Jugendlicher anzuregen und durch Wettkämpfe und Begegnungen mit gleichaltrigen Sportlern im In-und Ausland zur Verständigung und Geselligkeit beizutragen. |
| 2.3 | In Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterzuentwickeln, die Jugendarbeit in den Vereinen und Verbänden zu koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen zu vertreten und gesellschaftspolitisch zu wirken. |
| § 3 Grundsätze | |
| 3.1 | Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des KSchV Schleswig-Flensburg. |
| 3.2 | Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein. |
| 3.3 | Sie ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. |
| § 4 Organe | |
| Organe der Kreisschützenjugend sind: a) der Jugendtag b) der Jugendvorstand c) der Jugendbeirat |
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| § 5 Jugendtag | |
| 5.1 | Der Jugendtag ist das höchste Organ der Kreisschützenjugend. |
| 5.2 | Der ordentliche Kreisjugendtag findet jährlich
vor dem Kreisschützentag statt. Die Einladung ist unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage an die Mitglieder per Post zu versenden. |
| 5.3 | Der Jugendvorstand kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder einen außerordentlichen Jugendtag einberufen. |
| 5.4 | Der Kreisjugendtag behandelt Anträge, die von den Mitgliedsvereinen
zum Kreisjugendtag gestellt werden, sowie Anträge des KSchV und des
Jugendvorstandes. Die Anträge müssen schriftlich formuliert 14
Tage vor dem Kreisjugendtag beim Kreisjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge
werden nur anerkannt, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit der Dringlichkeit
zustimmt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. |
| 5.5 | Der Jugendtag setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten b) dem Jugendvorstand c) dem Jugendbeirat |
| 5.6 | Jeder Verein/Gilde, kann zwei Delegierte zum Jugendtag entsenden. Dieses sind die jeweiligen Vereins-Jugendleiter und -Jugendsprecher oder deren Stellvertreter. |
| 5.7 | Jeder Delegierte hat -auch bei Doppelfunktion
- nur 1 Stimme. Stimmübertragung an andere Vereine / Gilden sowie Stimmenvertretung sind nicht gestattet. |
| 5.8 | Beschlüsse werden, sofern in dieser Jugendordnung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. |
| § 6 Jugendvorstand | |
| 6.1 | Der Jugendvorstand besteht aus: a) dem Kreisjugendleiter b) dem stellv. Kreisjugendleiter c) dem Kreisjugendsprecher d) dem stellv. Kreisjugendsprecher e) dem Schriftführer (Kreisjugend) |
| 6.2 | Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten im KSchV zuständig. |
| 6.3 | Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung des KSchV und der Jugendordnung sowie nach den Beschlüssen des Jugendtages. |
| 6.4 | Der Jugendvorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens 1x im Jahr. |
| 6.5 | Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Dabei muss der Kreisjugendleiter oder sein Stellvertreter anwesend sein. Der Jugendvorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
| 6.6 | Der Kreisjugendleiter ist Vorsitzender des Jugendvorstandes
und vertritt die Kreisschützenjugend gegenüber dem Kreisschützenverband,
den Fachverbänden, den Kommunen sowie den sonstigen Organisationen
und Verbänden. Der Kreisjugendleiter ist Mitglied im Vorstand des KSchV Schleswig-Flensburg. |
| § 7 Jugendbeirat | |
| 7.1 | Der Jugendbeirat besteht aus: a) dem Jugendvorstand b) den Staffeljugendleitern c) der Kreisdamenleiterin d) dem Kreissportleiter e) dem Kreisrundenwettkampfleiter f) dem Kreisschulungsleiter |
| 7.2 | Der Jugendbeirat tritt mindestens einmal jährlich
zusammen und hat beratende Funktion hinsichtlich der Bereiche: a) sportliche Jugendarbeit b) allgemeine Jugendarbeit c) Lehrarbeit d) Zuschusswesen e) Öffentlichkeitsarbeit |
| § 8 Wahlen | |
| 8.1 | Die Wahlen werden auf dem Kreisjugendtag durchgeführt. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, sobald auch nur eine anwesende Person dies beantragt. |
| 8.2 | Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat, ungeachtet seines Alters, auch bei Doppelfunktion, nur 1 Stimme. Stimmübertragung an andere Vereine / Gilden sowie Stimmenvertretung sind nicht gestattet. |
| 8.3 | Es werden gewählt (jeweils für die Dauer von zwei
Jahren -Wiederwahl ist möglich): - In Jahren mit gerader Jahreszahl: a) der Kreisjugendleiter b) der stellv. Kreisjugendsprecher c) der Schriftführer (Kreisjugend) - In Jahren mit ungerader Jahreszahl: a) der stellv. Kreisjugendleiter b) der Kreisjugendsprecher |
| 8.4 | Der Kreisjugendleiter und der stv. Kreisjugendleiter müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben. |
| 8.5 | Der Kreisjugendsprecher sollte zum Zeitpunkt der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Position des Kreisjugendsprechers und dessen Vertreters sollten beide Geschlechter vertreten sein. |
| § 9 Änderung der Jugendordnung | |
| 9.1 | Änderungen der Jugendordnung können auf dem Kreisjugendtag
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. |
| 9.2 | Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des KSchV Schleswig-Flensburg. |
| § 10 Auflösung | |
| 10.1 | Bei Auflösung des KSchV und seiner Jugendorganisationen muss das aus öffentlichen Mitteln angesammelte Kapital zu jugendpflegerischen Maßnahmen innerhalb des Kreises Schleswig-Flensburg verwendet werden. |
| § 11 Inkrafttreten | |
| 11.1 | Diese Jugendordnung wurde auf dem Kreisschützentag am
10.02.2008 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 10.02.2008 in Kraft. |
| 10.02.2008 gez. Alfred Koitzsch (1. Vorsitzender KSchV SL-FL) | |
| Anmerkung: Die in dieser Jugendordnung genannten Funktionsbezeichnungen beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich die weibliche Form genannt ist, auf Personen sowohl männlichen, wie auch weiblichen Geschlechts. Die Nennung in nur einer Form erfolgt lediglich aus Vereinfachungsgründen zwecks leichterer Lesbarkeit dieses Dokumentes. |
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| Die
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